Neue Regelung der Namensänderung

Eine Änderung des Namens ist in Deutschland bisher nicht einfach.

Für eine Änderung des Vor- oder des Nachnamens gilt in Deutschland das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) aus dem Jahre 1938. Nach § 3 NamÄndG setzt eine Änderung des Namens das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solcher rechtfertigender Grund vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014, Az. 6 C 16.14; Beschluß vom 19. Mai 2016, Az. 6 B 38.15).

Dies gilt zum Beispiel auch nach einer Ehescheidung : ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so kann hierin ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegen, so daß das Kind den gleichen Nachnamen wie der alleinsorgeberechtigte Elternteil erhält. Ein rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. I NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Es genügt allerdings nicht, daß die Namensänderung dem Wohl des Kindes nur förderlich ist. Andere zu berücksichtigende Interessen dürfen keinesfalls überwiegen.

Aber : ein Vorname hat eine geringere Bedeutung als ein Familienname.
Oder, wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 13. September 2016, Az. BVerwG 6 B 12.16) es formuliert :

„Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, daß den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient.“

Das ist auch richtig : immerhin ist der Familienname das wichtigste Unterscheidungsmerkmal zwischen Menschen. Er erfüllt damit eine soziale Ordnungsfunktion (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987, Az. BVerwG 7 B 42.87). Daraus folg ein Interesse an der Namenskontinuität : der Namensträger soll gekennzeichnet werden und sein Verhalten diesem ohne weitere Nachforschungen zugerechnet werden. Dies gilt – wenn auch eingeschränkt – auch für den Vornamen.

Eine ganz einfache Möglichkeit sieht nunmehr § 45 a PStG vor.
Danach kann die Reihenfolge der Vornamen neu sortiert werden. Dies mag insbesondere dann wichtig sein, wenn der Rufname nicht der erste Vorname ist.
Hierfür bedarf es lediglich einer Erklärung gegenüber dem Standesamt und muß öffentlich beglaubigt werden.

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