Arbeitsrechtliche Betrachtung zum Corona-Virus

Das Corona-Virus schränkt den Alltag in Deutschland erheblich ein.
In Brandenburg gilt mittlerweile die 3. SARS-CoV-2-EindV vom 15. Dezember 2020.
Es stellen sich eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fragen, die im Einzelnen zu prüfen sind.
Dennoch können die nachstehende Ausführungen erste Anhaltspunkte einer rechtlichen Betrachtung liefern.

Sie haben Zweifel, wie Sie sich verhalten sollen? Sie wissen nicht, ob Ihr Arbeitgeber alles richtig macht?
Sprechen Sie uns an! Wir sind für Sie erreichbar.

Mein Betrieb ist geschlossen. Bekomme ich trotzdem Geld?

Ja.
Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Das bedeutet, daß das Risiko von Störungen im Betriebsablauf von dem Arbeitgeber getragen wird. Er muß dafür sorgen, daß der Betrieb ordnungsgemäß läuft. In seinen Verantwortungsbereich fallen defekte Maschinen, Rohstoffmangel, Unterbrechung der Energieversorgung, Brandschäden etc. Es ist davon auszugehen, daß die Rechtsprechung dies im Falle des Corona-Virus nicht anders sehen wird.

Der Arbeitnehmer behält seinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus § 615 S. 3 BGB.

Darf mich mein Arbeitgeber nach Hause schicken? Muß ich Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln?

In der Regel : Nein.
Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer weiter beschäftigen; es besteht eine Beschäftigungspflicht. Wenn ihm dies nicht möglich ist, dann muß er den Arbeitnehmer weiter bezahlen.
Zwangsurlaub ist nicht zulässig; auch das zwangsweise Abbummeln von Überstunden kann nicht ohne Weiteres angeordnet werden. Hier wären jedoch gegebenenfalls bestehende tarifliche oder vertragliche Regelungen zu beachten.
Anders sieht auch aus, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf bestimmte Regelungen verständigen. Bitte beachten Sie : eine unbezahlte Freistellung kann zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes führen!

Ich habe Angst. Darf ich zuhause bleiben?

Nein.
Aus bloßer Angst vor einer Erkrankung darf ein Arbeitnehmer der Arbeit nicht fernbleiben. Der Arbeitnehmer ist rechtlich zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Wenn er dies nicht macht, besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber auch eine Abmahnung aussprechen oder das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Allerdings : der Arbeitgeber hat eine Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Er muß dafür sorgen, daß der Arbeitnehmer auch sicher arbeiten. So muß zum Beispiel die Gelegenheit zum Waschen der Hände bestehen. Besteht diese Möglichkeit nicht, kann der Arbeitnehmer u. U. seine Leistung verweigern.

Kann ich mich krankschreiben lassen?

Hier ist zu differenzieren .
Wenn ein Arbeitnehmer an einer „Erkrankung der oberen Atemwege“ (Erkältung, Grippe, Influenza) leidet, besteht die Möglichkeit, sich krank schreiben zu lassen, ohne einen Arzt aufzusuchen. Dies erfordert einen Anruf bei Ihrem Hausarzt.
Wenn ein Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht oder eine Erkrankung diagnostiziert ist, dann wird in der Regel eine Quarantäne angeordnet. Der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig krank; es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen (§ 3 EFZG) und im Anschluß auf Krankengeld.

Schule und Kita sind geschlossen. Ich kann meine Kinder aber nicht von Dritten betreuen lassen. Was soll ich tun?

Dies ist grundsätzlich ein Risiko, das in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fällt. Es ist streitig, ob es sich um einen Fall des § 616 BGB handelt.
Wir empfehlen : Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber.
Es ist im Interesse beider Seiten, eine Lösung zu finden. Gegebenenfalls können Kinder in den Betrieb mitgebracht werden. Unter Umständen ist es möglich, Überstunden abzubauen, eine bezahlte Freistellung oder die Gewährung von Urlaub zu vereinbaren.

Darf mein Arbeitgeber die Arbeit im „Home-Office“ anordnen? Darf ich im „Home-Office“ arbeiten?

Das kommt darauf an.
Arbeitsvertraglich ist regelmäßig ein Ort bestimmt, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Dies ist meist der Betriebssitz des Unternehmens.
Eine Abweichung wäre einzelvertraglich zu vereinbaren. Gegebenenfalls gibt es hierzu bei Ihnen eine Betriebsvereinbarung.
Wenn eine Arbeit im „Home-Office“ möglich oder vereinbart ist, dann muß der Arbeitgeber die erforderlichen Betriebsmittel (Laptop, Webcam usw.) stellen.

Darf mich mein Arbeitgeber jetzt kündigen?

Das kommt darauf an.
Die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung bestimmt sich nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, sofern dieses anwendbar ist.
Soweit der Arbeitgeber die Kündigung mit der Corona-Pandemie begründet, bedarf es eines Kündigungsgrundes. Umsatzrückgänge, Betriebsverbote oder ähnliches könnten eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Es wäre wohl insbesondere zu prüfen, ob diese Gründe nicht lediglich vorübergehend sind. Gegebenenfalls kommt auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld als milderes Mittel in Betracht. Arbeitsrechtliche Beratung ist dringend zu empfehlen!
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sind Arbeitsverhältnisse zumeist einfach zu beenden, da die entsprechenden Anforderungen gering sind. Auch hier ist eine Beratung zu empfehlen.
Eine außerordentliche Kündigung dürfte in allen Fällen rechtswidrig sein.