Sozialrecht

Was machen wir für Sie?

Im Sozialrecht sind wir in einer ganzen Reihe von Problembereichen tätig.
Wir sind Ansprechpartner, wenn Sie Fragen oder Probleme haben, die

  • das Jobcenter
  • die Träger der Sozialhilfe
  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die gesetzlichen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Berlin – Brandenburg etc.)
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • das Landesamt für Soziales und Versorgung oder andere Träger
  • die Berufsgenosssenschaften

oder ähnliche Stellen betreffen.

 

Wir sind für Sie tätig

 

Was ist überhaupt „Sozialrecht“?

Eine gesetzliche Definition von „Sozialrecht“ ist nicht vorhanden.

Aus § 1 Abs. I SGB I läßt sich das Wesentliche entnehmen :

Sozialrecht ist das der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dienende Recht,
das diese Ziele durch die Gewährung von Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen zu verwirklichen sucht.“

Was bedeutet „soziale Sicherheit“?

Dies meint die Möglichkeit des einzelnen, auf einer verläßlichen Lebensbasis sein Leben in einer der menschlichen Würde entsprechenden Weise zu gestalten.

Was bedeutet „soziale Gerechtigkeit“?

Gemeint ist, daß jeder Mensch die Chance hat, die seinen individuellen Kräften und Fähigkeiten entsprechende soziale Stellung in Staat und Gesellschaft zu erreichen durch

  • schulische und berufliche Aus- und Fortbildung (Ausbildungsförderung, Arbeitsförderung)
  • Rehabilitation und Förderung körperlich, geistig und seelisch Behinderter
  • Gewährung von Chancengleichheit (Leistungen zur Minderung des Familienaufwandes, Gewährung von Mietzuschüssen)
  • Entschädigung bei Gesundheitsschäden bei gesteigerter staatlicher Verantwortung (Kriegs-, Wehrdienstopfer, Opfer von Straftaten, bei Impfschäden)
  • Hilfe zur Sicherung des Existenzminimums in elementaren Notlagen (Sozialhilfe)
  • dies wird durch folgenden Mittel erreicht :
  • unmittelbare Gewährung von Leistungen und
  • mittelbare soziale Umverteilung (z. B. im System der einkommensunabhängigen Beiträge zur Sozialversicherung, Mitversicherung von Familienangehörigen)

§ 1 Abs. I S. 2 SGB I formuliert die Ziele des Sozialrechts :

Das Sozialgesetzbuch soll dazu beitragen,

  • ein menschenwürdiges Daseins zu sichern,
  • gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
  • die Familie zu schützen und zu fördern,
  • den Erwerb des Lebensunterhalts durch ein frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden und auszugleichen.

Aufgaben des Sozialrechts sind daher :

  • Gewährung des Existenzminimums : Negation materieller Not
  • Gewährung elementarer personaler Dienste (Erziehung – Betreuung – Pflege)
  • Minderung und Kontrolle von Abhängigkeiten
  • Ausgleich von Wohlstandsunterschieden
  • Sicherung des erlangten Lebensstandards gegen wesentliche ökonomische Verschlechterung


Verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. I, 28 Abs. I GG) als eine der fünf fundamentalen Staatszielbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Das Sozialstaatsprinzip meint die Ermächtigung und Verpflichtung des Staates, durch eine aktive Sozialgestaltung für einen Ausgleich sozialer Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (sozialstaatliches Mandat des Gesetzgebers).

Es handelt sich dabei allerdings um eine nicht einklagbare Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.

Aber : als Auslegungsmaxime und Leitgrundsatz für die Rechtsanwendung durch Verwaltung und Justiz hat das Sozialstaatsprinzip Austrahlungswirkung auf alle Bereiche staatlichen Handelns.

Sozialstaatsprinzip bestimmt nur das „WAS“ (Ziel : gerechte Sozialordnung), nicht jedoch das „WIE“ (Art und Weise der Verwirklichung des Ziels).


Wo ist das Sozialrecht geregelt?

Der Zersplitterung des Sozialrechts wird durch die Schaffung eines kodifizierten Sozialgesetzbuches entgegengewirkt :

  • SGB I : (1. Januar 1976), Allgemeiner Teil
    enthält materiell-rechtliche Bestimmungen für sämtliche Sozialleistungsbereiche und umschreibt die sozialen Rechte
    Vorschriften über Verzinsung, Verjährung, Aufrechnung
  • SGB II : (1. Januar 2005), Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • SGB III : (1. Januar 1998), Recht der Arbeitsförderung
  • SGB IV : (1. Juli 1977), Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
    enthält einheitliche Regelungen für die Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und (teilweise) für die Arbeitsförderung
    Regelungsvorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger
  • SGB V : (1. Januar 1989), Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI : (1. Januar 1989), Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII : (1. Januar 1997), Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB VIII : (1. Januar 1991), Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX : (1. Juli 2001), Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • SGB X : (1. Januar 1981), Sozialverwaltungsrecht und Sozialdatenschutz
  • SGB XI : (1. Januar 1995), Soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII : (1. Januar 2005), Sozialhilfe