Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Abs. 1 BGB. Dies trifft regelmäßig auf das minderjährige Kind zu, welches zumeist Kindergarten oder Schule besucht.
Es muss unterhaltsrechtlich nicht den Schulbesuch nicht zurückstellen und sich eine Arbeit suchen.
Anders ist dies beim volljährigen Kind.
Die Kindeseltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren. Hat es diese abgeschlossen oder betreibt es gar keine Ausbildung, so ist es verpflichtet, sich durch eigene Arbeit zu versorgen. Es besteht dann keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern mehr.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es auch Situationen gibt, in denen auch das minderjährige Kinder zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Obgleich in der Beratung immer wieder Fallgestaltungen auftauchen, gibt es nur wenige Entscheidungen dazu.
Literaturmeinungen verneinen die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit des Kindes, während ein Teil der Rechtsprechung dies, unter anderem das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, FamRZ 1988), bejaht.
Ein ähnlicher Fall lag nun einer Beratung zugrunde: das minderjährige Kind hat seine Ausbildung nach nur einem Monat abgebrochen, da es nicht mehr hingehen wollte. Zuvor hatte es durch ein Praktikum in die Ausbildung hineingeschnuppert, auch die Schulzeugnisse waren ansprechend.
Der Kindesvater wollte wissen, wie es um seine Unterhaltspflicht bestellt ist.
Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Dies dürfte bei abgeschlossener Schulpflicht und einer bereits begonnenen Ausbildung vorliegen. Darüber hinaus sind besonderen Umstände der Minderjährigkeit zu beachten, also z.B., dass der Minderjährige auch von den Eltern zur Arbeit bzw. zur Arbeitssuche anzuhalten ist.
Weiter ist zu prüfen, in welcher Höhe eine Anrechnung eigenen Einkommens – ggf. fiktiv, wenn sie nicht mehr erzielt wird – erfolgen kann. Hierbei kann wohl allein von einer teilweisen Anrechnung ausgegangen werden, die – vorsichtig – mit maximal der Hälfte angesetzt werden könnte, möglicherweise auch darunter.
Es bleibt daher mit der Kindesmutter zu klären, ob diese bereit ist, den bestehenden Unterhaltstitel des Jugendamtes herauszugeben und eine neue, geringere Titulierung zu akzeptieren.
Alternativ müsste ein Unterhaltsabänderungsantrag gestellt werden – den Abänderungen von Unterhaltsurkunden sind meistens nur ab Rechtskraft möglich, also nicht ab eine Aufforderung zur Herausgabe. Eile kann daher durchaus ein Gebot der Stunde sein.