Vortrag zum Vereinsrecht: Rechnung, Mahnung und gerichtliches Mahnverfahren

Vor rund 50 Vorsitzenden, Schatzmeistern und Mitgliedern von Kleingartenvereinen referierte Rechtsanwalt Bernd Woite am 11. November 2023 im Speisesaal des DSPZ in Schwedt über Fragen der Rechnungsstellung, des Forderungseinzuges und des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Der rund zweistündige Vortrag fand für die Mitgliedsvereine des Kreisverbandes Uckermark der Gartenfreunde e. V., Schwedt, statt. Die Mitgliedschaft im Kreisverband sichert den Vereinen den Zugang zu rechtsanwaltlicher Expertise, die diese auch gerne in Anspruch nahmen. Es entspann sich zu vielen Themen eine lebhafte Diskussion.

Im nächsten Jahr ist eine Fortsetzung der Veranstaltungsreihe geplant.

Ein Download des Vortrags als PDF-Dokument ist

hier

möglich.

Fortbildung im Vereinsrecht

Am 12. November 2022 war es wieder soweit: Rechtsanwalt Bernd Woite sprach auf Einladung des Kreisverbandes Uckermark der Gartenfreunde e. V. im DSPZ in Schwedt vor rund 40 Vorständen von Kleingärtnervereinen aus der Uckermark über rechtliche Probleme, die bei der Leitung eines Kleingartenvereins auftreten können.

Neben den sich aus der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes ergebenden Rechtsfragen ging es um das sich aus der Zwischenpacht ergebende Dreiecksverhältnis, die Beendigung der Mitgliedschaft, die Ausstatung von Parzellen, die Trennung von Parzellen von der Strom- und Wasserversorgung etc.. Alles natürlich unter Berücksichtigung der örtlichen Rechtsprechung der Amtsgerichte Schwedt und Prenzlau sowie des Landgerichts Neuruppin.

Auch wenn manche Themen nur verkürzt behandelt werden konnten, so entspann sich vielfach eine eifrige Diskussion unter den Teilnehmern.

Auf eine Fortsetzung im nächsten Jahr freuen wir uns schon jetzt.

Die Powerpoint-Datei zum Vortrag kann hier heruntergeladen werden:

Geschenkkorb von Mandanten – wir freuen uns!

Wir freuen uns immer, wenn Ansprüche unserer Mandanten durchgesetzt werden können. In dieser Woche bedankte sich ein Mandant mit einem kleinen Geschenkkorb aus seinem Urlaub in Südtirol: lokale Schmakerl wie Apfelsaft, Kekse, Würstchen und Speck. Das macht auch uns glücklich.

Für den Mandanten hatten wir im Rahmen eines Eil- und eines Hauptsacheverfahrens vor dem Amtsgericht Schwedt den Schutz seiner Privatsphäre wiederhergesellt. Das ging dank überzeugender Argumentation auch zügig.

So hat der Mandant nun seine Ruhe und wir freuen uns mit ihm. Danke!

Geschenkkorb

Ich weiß Bescheid – arbeitsrechtliche Chancen des neuen Nachweisgesetzes

Seit dem 1. August 2022 gilt ein geändertes Nachweisgesetz. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie der EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (AB-RL, RL (EU 2019/1152 vom 20. Juni 2019, ABl. 2019 L 186 S. 105) mußte der Gesetzgeber hier nachbessern.

Worum geht es?

Mit dem alten Nachweisgesetz, das ebenfalls auf einer Richtlinie der EU beruht, sollte bereits bisher erreicht werden, daß Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hatten, größere Rechtssicherheit erhalten. Arbeitgeber waren verpflichtet, den Arbeitnehmern die wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
Dies blieb allerdings unsanktioniert und hat im Wesentlichen keine größere Bedeutung gewonnen
Durch die AB-RL sollte der Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes erweitert und die Wirksamkeit der Regelungen erhöht werden.

Für wen gilt das Nachweisgesetz?

Das Nachweisgesetz gilt nach § 1 NachwG für alle Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 611a BGB.
Es gilt ebenfalls für alle Praktikanten im Sinne des § 22 Abs. I MiLoG, also insbesondere diejenigen, die im Rahmen einer schulischen Verpflichtung oder eines Studiums ein Praktikum ausüben.

Ab wann gilt das?

Die Regelungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. August 2022 geschlossen werden.
Soweit ein Arbeitsvertrag bereits besteht, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, die Nachweise binnen einer Frist von sieben Tagen zu erbringen (sofern diese nicht bereits im Arbeitsvertrag enthalten sind) (§ 5 NachwG).

Was ist nachzuweisen?

Die Nachweispflicht bezieht sich gemäß § 2 Abs. I S. 1 Nrn. 1 bis 15 NachwG auf:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • bei Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz: die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 Kündigungsschutzgesetz ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Wie erfolgt der Nachweis?

Zulässig ist allein die Schriftform; insbesondere ist eine Nachweisführung der E-Mail o. ä. (Textform) ausgeschlossen (§ 2 Abs. I S. 3 NachwG).

Wann ist der Nachweis zu erteilen?

Der Gesetzgeber hat keine klare Frist zur Erteilung des Nachweises gewählt, sondern differenziert nach der jeweiligen Auskunftspflicht (§ 2 Abs. I S. 4 NachwG).
Teilweise sind Angaben am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erbringen (Bezeichnung der Parteien, Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, Angaben zur Arbeitszeit), teilweise am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses (Angaben zum Urlaub, zu Fortbildungen, Altersversorgung, Kündigungsfristen, anwendbare Kollektivverträge).
Es bietet sich für Arbeitgeber an, diese Angaben gesammelt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu übergeben. Es ist dabei – je nach Unternehmen – gegebenenfalls ratsam, Teile der Nachweise in Form eines vorbereiteten Hinweisschreibens zu übergeben.

Was droht?

Bei Verletzung der Nachweispflicht drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000,- EUR (§ 4 NachwG).
Auch wenn hier die weitere Entwicklung abzuwarten sein wird, so kann man darüber nachdenken, daß ein Arbeitgeber, der seine Hinweispflichten im Bereich kündigungsrelevanter Normen verletzt, sich schadensersatzpflichtig macht. Auch könnte hier wohl ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung einer verspätet erhobenen Klage (§ 5 KSchG) erfolgreich sein.

Wie setze ich das Nachweisgesetz ein?

In vielen Arbeitsverhältnissen ist wichtig, einen Überblick über bestehende Regelungen zu erhalten. Oft wissen Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst nicht, was konkret gilt. Insoweit ist das Nachweisgesetz eine gute Möglichkeit, sich einen Überblick zu verschaffen und gegebenenfalls nachzuverhandeln.
Im Rahmen von streitigen Verfahren können fehlende oder falsche Angaben des Arbeitgebers zusätzlich „Druck“ auf den Arbeigeber ausüben und auch zu Schadensersatzansprüchen führen.
Für Arbeitgeber ist die Erstellung der Nachweise mit (Büro-)Arbeit verbunden; die penible Erfüllung der Vorgaben kann jedoch durch allgemeine Hinweisblätter und Aktualisierungen veralteter Arbeitsverträge vereinfacht werden und zu höherer Rechtssicherheit führen.

Urteil des BSG: Rückforderungen der Jobcenter verjähren in vier Jahren

Mit Urteil vom 4. März 2021 (Az. B 11 AL 5/20 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Entscheidung getroffen, deren Auswirkungen für LeistungsbezieherInnen erheblich sein dürften.

Worum geht es?

Gegenstand dieser Entscheidung sind rechtskräftigte (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheide, wie sie von der Bundesagentur für Arbeit (BA), den Jobcentern etc. in unzähligen Fällen erlassen worden sind. Bisher lagen diese Bescheide oftmals Jahre bei den Leistungsträgern und wurden dann über die Inkassostelle der BA in Recklinghausen beziehungsweise die Vollstreckungsbeamten der Kreise, Städte und Gemeinden vollstreckt.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, daß diese Forderungen aus Erstattungsbescheidennach § 50 Abs. IV S. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, verjährt.
Ein Erstattungsbescheid vom 16. September 2017 wäre damit am 31. Dezember 2021 verjährt.

Von Seiten der Leistungsträger kann die Verjährung insbesondere dadurch verhindert werden, daß die Verwaltung gemäß §§ 203 ff. BGB Verhandlungen mit dem Schuldner führt (§ 203 S. 1 BGB), die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wird (§ 204 Abs. I Nr. 10 BGB).
Die Forderung kann auch im Wegen von Abschlagszahlungen, Zinszahlungen etc. anerkannt werden (§ 212 Abs. I Nr. 1 BGB) oder es können gerichtliche / behördliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden (§212 Abs. I Nr. 2 BGB). In diesen Fällen beginnt die Verjährung erneut.

Weiterhin kann die Verwaltung einen – gesonderten – Verwaltungsakt nach § 52 Abs. I SGB X erlassen, der dann innerhalb von 30 Jahren verjährt § 52 Abs. II SGB X). Dies dürfte insbesondere im Recht des SGB II, III und XII („Hartz IV“) nicht der Fall sein.

Welche Bedeutung hat diese Entscheidung?

Die Bedeutung ist nicht zu unterschätzen.
Die Zahl von Erstattungsbescheiden, die alleine im Bereich des Arbeitslosengeld II seit 2015 erlassen worden sind, dürfte siebenstellig sein.
Potentiell betroffen sind alle rechtskräftigen Verwaltungsakte, die – wegen der einmontigen Widerspruchsfrist – vor dem 30. November 2017 erlassen wurden.

Was tun bei Rückforderungen?

Wenn der Leistungsträger trotz Hinweis auf die Verjährung die Forderung weiter geltend macht, dann ist für Streitigkeiten das Sozialgericht zuständig.

Statthafte Klageart in diesen Fällen ist im Hauptsacheverfahren die Feststellungsklage.
Nach § 55 Abs. I Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Feststellung kann auch einzelne Berechtigungen aus der gegenseitigen Leistungsbeziehung wie die Frage, ob dem Leistungsträger das Recht zusteht, die Erfüllung der Erstattungsforderungen zu verlangen und bei Weigerung zu erzwingen.

Die Abwehr der Forderungen kann gegebenenfalls auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen.

Welche Risiken bestehen?

Es dürfte wahrscheinlich sein, daß die Leistungsträger vermehrt im Wege der Zwangsvollstreckung aus vorhandenen Erstattungsbescheiden vorgehen werden, um den Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) zu bewirken.
Dazu dürfte entweder der Weg beschritten werden, den Schuldner „Vereinbarungen“ zum Anerkenntnis der Forderungen vorzulegen oder Ratenzahlungen zur Bestätigung der Forderungen zu nutzen.
Zudem werden die Leistungsträger sicherlich in größerem Maße Vollstreckungshandlungen ergreifen.

Was können Sie tun?

Sprechen Sie uns an!
Wir können prüfen, ob die Leistungsträger tatsächlich aus Erstattungsbescheiden gegen Sie vorgehen können.

Protest gegen die Schließung des Arbeitsgerichts Eberswalde!

Das Arbeitsgericht Eberswalde ist „unser“ Arbeitsgericht – seit mehr als 20 Jahren.

Das Gericht ist bürgerfreundlich, (einigermaßen) gut zu erreichen und besticht duch kurze Bearbeitungszeiten.

Insoweit haben wir mit Bestürzung gelesen, daß das Justizministerium des Landes Brandenburg plant, das Arbeitsgericht Eberswalde aufzulösen und stattdessen Gerichtstage in Eberswalde durchzuführen.

Gerichtstage? Das bedeutet, daß der Richter zum Termin anreist. Gerichtstage gab es in den 1990er Jahren bereits in Schwedt und Gramzow. Klingt gut, funktioniert aber nicht und ist wohl der Beginn eines Rückzuges der Justiz aus der Fläche. Im Ergebnis wird es für alle – Mandanten, Rechtsanwalt, Richter, Geschäftsstelle und Schöffen – wohl auf weite Fahrten und höhere Kosten hinauslaufen.

Wir kämpfen für das Arbeitsgericht Eberswalde!

Mit einem offenen Brief haben wir uns an die Ministerin für Justiz, an Bürgermeister und Landräte sowie Landtags- und Bundestagsabgeordnete unserer Region gewandt und um Unterstützung gebeten.

Schließen Sie sich uns an und schreiben Sie dem Justizministerium in Potsdam!

Vortrag zum Asylrecht

Zum „Patenstammtisch der Ehrenamtlichen in der Flüchtlingshilfe“ hatten Ute Broszies Klein, Koordinatorin Flüchtlingshilfe der Stadt Schwedt, und Saski Mundt, Quartiersmanagerin MehrGenerationenhaus im Lindenquartier der Volkssolidarität, am 25. Februar 2020 eingeladen.

Rechtsanwalt Bernd Woite referierte 90 Minuten über den Ablauf des Asylverfahrens, mögliche Entscheidungsvarianten, den gerichtlichen Rechtsschutz und das Aufenthaltsrecht.

Den Vortrag können Interessierte hier herunterladen.

Vortrag zum Vereinsrecht

Der Kreisverband Uckermark der Gartenfreunde e. V. hatte eingeladen und rund 50 Vorsitzende der Mitgliedsvereine aus der Uckermark waren gekommen. Im Speisesaal des DSPZ in Schwedt stand zunächst ein Beitrag zum Versicherungsrecht im Kleingartenverein auf der Tagesordneung, bevor Eberhard Wolfart als Vorsitzender des Kreisverbandes das Wort an Rechtsanwalt Bernd Woite übergab.

Der Rechtsvertreter des Kreisverbandes referierte zum Thema „Vereinsrecht im Kleingartenverein“ und behandelte in knapp zwei Stunden eine Vielzahl von Komplexen des Vereinsrechts. Von den Grundlagen des Vereinsrecht über das Vereinsregister, das Satzungsrecht, die Mitgliederversammlung, Protokolle und Beschlüsse, die Rechte der Mitglieder, Rechtsfragen zur Beendigung der Mitgliedschaft, Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes, die Rechtsstellung des Vorstandes und die Haftung des Vereines war sicherlich für jeden Vereinsvorsitzenden etwas dabei.

Zahlreiche Nachfragen während des Vortrages zeigten das lebhafte Interesse der Zuhörer an dem Thema.

Der Vortrag kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindes?

Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Abs. 1 BGB. Dies trifft regelmäßig auf das minderjährige Kind zu, welches zumeist Kindergarten oder Schule besucht.

Es muss unterhaltsrechtlich nicht den Schulbesuch nicht zurückstellen und sich eine Arbeit suchen.

Anders ist dies beim volljährigen Kind.

Die Kindeseltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren. Hat es diese abgeschlossen oder betreibt es gar keine Ausbildung, so ist es verpflichtet, sich durch eigene Arbeit zu versorgen. Es besteht dann keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern mehr.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es auch Situationen gibt, in denen auch das minderjährige Kinder zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Obgleich in der Beratung immer wieder Fallgestaltungen auftauchen, gibt es nur wenige Entscheidungen dazu.

Literaturmeinungen verneinen die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit des Kindes, während ein Teil der Rechtsprechung dies, unter anderem das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, FamRZ 1988), bejaht.

Ein ähnlicher Fall lag nun einer Beratung zugrunde: das minderjährige Kind hat seine Ausbildung nach nur einem Monat abgebrochen, da es nicht mehr hingehen wollte. Zuvor hatte es durch ein Praktikum in die Ausbildung hineingeschnuppert, auch die Schulzeugnisse waren ansprechend.

Der Kindesvater wollte wissen, wie es um seine Unterhaltspflicht bestellt ist.

Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Dies dürfte bei abgeschlossener Schulpflicht und einer bereits begonnenen Ausbildung vorliegen. Darüber hinaus sind besonderen Umstände der Minderjährigkeit zu beachten, also z.B., dass der Minderjährige auch von den Eltern zur Arbeit bzw. zur Arbeitssuche anzuhalten ist.

Weiter ist zu prüfen, in welcher Höhe eine Anrechnung eigenen Einkommens – ggf. fiktiv, wenn sie nicht mehr erzielt wird – erfolgen kann. Hierbei kann wohl allein von einer teilweisen Anrechnung ausgegangen werden, die – vorsichtig – mit maximal der Hälfte angesetzt werden könnte, möglicherweise auch darunter.

Es bleibt daher mit der Kindesmutter zu klären, ob diese bereit ist, den bestehenden Unterhaltstitel des Jugendamtes herauszugeben und eine neue, geringere Titulierung zu akzeptieren.

Alternativ müsste ein Unterhaltsabänderungsantrag gestellt werden – den Abänderungen von Unterhaltsurkunden sind meistens nur ab Rechtskraft möglich, also nicht ab eine Aufforderung zur Herausgabe. Eile kann daher durchaus ein Gebot der Stunde sein.

Förderung für Kinder im Leistungsbezug verbessert

Seit dem 1. August 2019 gilt das sogenannte „Starke-Familien-Gesetz“ (BGBl 2019 Teil I Nr. 16 vom 3. Mai 2019, S. 530 ff.).

Dieses führt zu einer deutlichen Verbesserung von Leistungen des „Bildungs- und Teilhabepaketes“ ab dem neuen Schuljahr für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In einzelnen Fällen ist ein Leistungsbezug auch möglich, wenn bisher keine Leistungen bezogen werden.

Mehr Geld gibt’s beispielsweise für

  • persönlichen Schulbedarf
    ab 1. August 2019 wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 150,- EUR (statt bisher 100,- EUR) pro Schuljahr anerkannt. Das Geld wird in Raten zu 100,- EUR und 50,- EUR zu Beginn des Schuljahres gezahlt., und zwar 100 Euro für das erste Schulhalbjahr statt bisher 70 Euro und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr statt bisher 30 Euro.
    Außerdem wird der persönliche Schulbedarf ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht (§ 34 Abs. III SGB XII).
  • Schülerbeförderung
    ab 1. August 2019 werden Kosten auch dann übernommen, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt.
  • Lernförderung
    ab 1. August 2019 dürfen bedürftige Schülerinnen und Schüler unabhängig von einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist insbesondere, daß keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen (§ 28 Abs. V SGB II, § 34 Abs. V SGB XII).
  • Aufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege
    ab 1. August 2019 besteht ein Anspruch auf kostenfreies gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege (§ 28 Abs. VI SGB II, § 34 Abs. VI SGB XII).
  • Soziale Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen
    ab 1. August 2019 wird der bisherige monatliche Betrag von 10,- EUR auf 15,- EUR erhöht. Die Leistung wird pauschaliert erbracht. Ausreichend ist ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (Mitgliedschaft im Sportverein, Unterricht in einer Musikschule) ergibt (§ 28 Abs. VII SGB II, § 34 Abs. VII SGB XII).

Wichtig sind wie immer auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen.

Hier sei darauf verwiesen, daß – bis auf die Lernförderung – kein ausdrücklicher Antrag erforderlich ist. Alle anderen Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Vorteil ist, daß die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird.

Trotzdem empfiehlt sich natürlich eine Rücksprache mit oder ein Hinweis an den Sachbearbeiter des Jobcenters. Oder bei Verweigerung oder Problemen: der Gang zum Fachanwalt für Sozialrecht.