Unterhaltsberechtigt
ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Abs. 1
BGB. Dies trifft regelmäßig auf das minderjährige Kind zu, welches
zumeist Kindergarten oder Schule besucht.
Es
muss unterhaltsrechtlich nicht den Schulbesuch nicht zurückstellen
und sich eine Arbeit suchen.
Anders
ist dies beim volljährigen Kind.
Die
Kindeseltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu
finanzieren. Hat es diese abgeschlossen oder betreibt es gar keine
Ausbildung, so ist es verpflichtet, sich durch eigene Arbeit zu
versorgen. Es besteht dann keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern
mehr.
In
der Rechtsprechung ist umstritten, ob es auch Situationen gibt, in
denen auch das minderjährige Kinder zu einer Erwerbstätigkeit
verpflichtet ist. Obgleich in der Beratung immer wieder
Fallgestaltungen auftauchen, gibt es nur wenige Entscheidungen dazu.
Literaturmeinungen
verneinen die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit des Kindes, während
ein Teil der Rechtsprechung dies, unter anderem das Oberlandesgericht
Koblenz (OLG Koblenz, FamRZ 1988), bejaht.
Ein
ähnlicher Fall lag nun einer Beratung zugrunde: das minderjährige
Kind hat seine Ausbildung nach nur einem Monat abgebrochen, da es
nicht mehr hingehen wollte. Zuvor hatte es durch ein Praktikum in die
Ausbildung hineingeschnuppert, auch die Schulzeugnisse waren
ansprechend.
Der
Kindesvater wollte wissen, wie es um seine Unterhaltspflicht bestellt
ist.
Entsprechend
der obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen
ist, ob eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Dies dürfte bei
abgeschlossener Schulpflicht und einer bereits begonnenen Ausbildung
vorliegen. Darüber hinaus sind besonderen Umstände der
Minderjährigkeit zu beachten, also z.B., dass der Minderjährige
auch von den Eltern zur Arbeit bzw. zur Arbeitssuche anzuhalten ist.
Weiter
ist zu prüfen, in welcher Höhe eine Anrechnung eigenen Einkommens –
ggf. fiktiv, wenn sie nicht mehr erzielt wird – erfolgen kann.
Hierbei kann wohl allein von einer teilweisen Anrechnung ausgegangen
werden, die – vorsichtig – mit maximal der Hälfte angesetzt
werden könnte, möglicherweise auch darunter.
Es
bleibt daher mit der Kindesmutter zu klären, ob diese bereit ist,
den bestehenden Unterhaltstitel des Jugendamtes herauszugeben und
eine neue, geringere Titulierung zu akzeptieren.
Alternativ
müsste ein Unterhaltsabänderungsantrag gestellt werden – den
Abänderungen von Unterhaltsurkunden sind meistens nur ab Rechtskraft
möglich, also nicht ab eine Aufforderung zur Herausgabe. Eile kann
daher durchaus ein Gebot der Stunde sein.