Seit dem 1. August 2019 gilt das sogenannte „Starke-Familien-Gesetz“ (BGBl 2019 Teil I Nr. 16 vom 3. Mai 2019, S. 530 ff.).
Dieses führt zu einer deutlichen Verbesserung von Leistungen des „Bildungs- und Teilhabepaketes“ ab dem neuen Schuljahr für Kinder, die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
In einzelnen Fällen ist ein Leistungsbezug auch möglich, wenn bisher keine Leistungen bezogen werden.
Mehr Geld gibt’s beispielsweise für
- persönlichen Schulbedarf
ab 1. August 2019 wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 150,- EUR (statt bisher 100,- EUR) pro Schuljahr anerkannt. Das Geld wird in Raten zu 100,- EUR und 50,- EUR zu Beginn des Schuljahres gezahlt., und zwar 100 Euro für das erste Schulhalbjahr statt bisher 70 Euro und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr statt bisher 30 Euro.
Außerdem wird der persönliche Schulbedarf ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht (§ 34 Abs. III SGB XII). - Schülerbeförderung
ab 1. August 2019 werden Kosten auch dann übernommen, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. - Lernförderung
ab 1. August 2019 dürfen bedürftige Schülerinnen und Schüler unabhängig von einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist insbesondere, daß keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen (§ 28 Abs. V SGB II, § 34 Abs. V SGB XII). - Aufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege
ab 1. August 2019 besteht ein Anspruch auf kostenfreies gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege (§ 28 Abs. VI SGB II, § 34 Abs. VI SGB XII). - Soziale Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen
ab 1. August 2019 wird der bisherige monatliche Betrag von 10,- EUR auf 15,- EUR erhöht. Die Leistung wird pauschaliert erbracht. Ausreichend ist ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (Mitgliedschaft im Sportverein, Unterricht in einer Musikschule) ergibt (§ 28 Abs. VII SGB II, § 34 Abs. VII SGB XII).
Wichtig sind wie immer auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen.
Hier sei darauf verwiesen, daß – bis auf die Lernförderung – kein ausdrücklicher Antrag erforderlich ist. Alle anderen Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Vorteil ist, daß die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird.
Trotzdem empfiehlt sich natürlich eine Rücksprache mit oder ein Hinweis an den Sachbearbeiter des Jobcenters. Oder bei Verweigerung oder Problemen: der Gang zum Fachanwalt für Sozialrecht.