Ich war´s – Einspruch gegen Strafbefehl kann sich trotzdem lohnen!

Auch wenn klar ist, dass der Mandant zu Recht mit einem Strafbefehl für eine Straftat bestraft wird – ein Einspruch kann sich für ihn trotzdem lohnen.

Aktuell haben wir einen Mandanten verteidigt, dem mit zwei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Neuruppin vorgewurfen wurde, 2015/2016 mehrere kleinere Betrügereien begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft setzte gegen ihn Geldstrafen von insgesamt 1.100,- EUR fest.

Obwohl der Mandant erklärte, die Tatvorwürfe stimmten so, er habe diese Taten begangen, haben wir ihm zu einem Einspruch gegen beide Strafbefehle geraten.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Schwedt wurde aus beiden Strafbefehlen dann auf unsere Anträge hin eine Gesamtgeldstrafe gebildet.

Dies ist gesetzlich in der Strafprozeßordnung so vorgesehen. Dabei wird die höher Strafe genommen und maßvoll erhöht; es erfolgt keine Addition beider Strafen.

Entscheidend aber für den Mandanten: eine Geldstrafe setzt sich aus zwei Elementen zusammen, einer Anzahl von sogenannten Tagessätzen und einem Zahlbetrag je Tagessatz. Dieser Betrag ist einkommensabhängigt.

Die Anzahl der Tagessätze betrug am Ende im Urteil 30.

Die Tagessatzhöhe wurde nach unserem Plädoyer mit 18,- EUR angesetzt, weil der Mandant nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch zwei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Diese persönlichen Umstände sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen, was die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nicht getan hatte.

Aus 1.100,- EUR Geldstrafe wurden so nur 540,- EUR – ein Erfolg für den Mandanten!

Das Urteil des AmtsgerichtsSchwedt ist rechtskräftig.

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