Dashcam: Verwertung nach Verkehrsunfall zulässig

Mit Urteil vom 15. Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe heute entschieden, daß Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig sind.

Streitig waren in dem Verfahren Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte von dem Unfallgeschehen mit seiner Dashcam Aufnahmen gefertigt.
Diese wollte er in das Verfahren zum Beweis des Unfallherganges einführen.
Das Amtsgericht Magdeburg und das Landgericht Magdeburg lehnten dies ab. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 4 BDSG) unzulässig, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. I BDSG oder § 28 Abs. I BDSG gestützt werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt aus :

Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke […] ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch sei die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar :

Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, daß sich der Unfall im öffentlichen Straßenraum ereignet habe. Mit der Teilnahme am Straßenverkehr setzt sich jeder der Wahrnehmung und Beobachtung durch Dritte aus. Aufgezeichnet werden nur solche Vorgänge, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien.
Der Beweisnot in vielen Verfahren könne durch Dashcam-Aufzeichnungen Rechnung getragen werden.
Demgegenüber müsse der Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Es ist zu beachten, dass der Einsatz von Dashcams datenschutzrechtlich weiterhin rechtswidrig ist und mit Geldbußen geahndet werden kann. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der zivilrechtlichen Abwicklung des Unfalls.

In der Praxis erweitern sich die Möglichkeit des Geschädigten, den Unfallhergang zu beweisen, durch die neue Entscheidung. An den Regeln der Beweiswürdigung ändert sich nicht.
Spannend bleibt dennoch die Beurteilung von Fällen, in denen zwei Dashcams „aufeinandertreffen“…

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kündigung des Arbeitsvertrags – was nun?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt zu erheblichen Belastungen, Unsicherheiten und Fragen. Was soll der Arbeitnehmer tun? Ist die Kündigung des Arbeitsvertrages rechtmäßig?

Vielfach ist die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig; das kann dazu führen, daß der Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält oder auch das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.


Im Arbeitsrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen ordentlichen und (außerordentlichen) fristlosen Kündigungen.

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis innerhalb einer vertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich bestimmten Frist.
Der Arbeitnehmer braucht hierfür keinen „Kündigungsgrund“.
Der Arbeitnehmer ist jedoch eingeschränkt :

  • im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist
  • Arbeitnehmer genießen vielfach einen besonderen Kündigungsschutz. Dies betrifft unter anderem Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder.
  • die Kündigungsfristen verlängern sich bei längeren Zugehörigkeit des Arbeitnehmers erheblich (§ 622 BGB)

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis dagegen mit sofortiger Wirkung (§ 626 Abs. I BGB) oder mit einer „sozialen“ Auslauffrist.
Sie erfordert einen „wichtigen Grund“ für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine solche Beendigungskündigung kann der Arbeitnehmer nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der für die Kündigung maßgeblichen Gründe aussprechen (§ 626 Abs. II BGB).

Auch wenn eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keiner Begründung bedarf – Ausnahme zum Beispiel die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22Abs. III BBiG –, so ergibt sich eine Begründungspflicht doch aus §§ 626 Abs. II BGB im Falle der außerordentlichen Kündigung, aus § 1 Abs. III S. 1 KSchG im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens und aus einer vertraglichen Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag. Eine Verletzung kann gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

Im Regelfall ist es nach Zugang einer Kündigung geboten :

  • sich unverzüglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen
  • sozialrechtliche Fragestellungen (Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit? Anspruch auf Arbeitslosengeld?) prüfen zu lassen
  • sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden (§ 38 SGB III)
  • für eine Klage zum Arbeitsgericht die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten

Wir beraten Sie gerne!

Vortrag: RA Bernd Woite spricht zum Kleingartenrecht

Am 7. April 2018 hielt Rechtsanwalt Bernd Woite einen Vortrag zum Vereins- und Pachtrecht im Kleingartenrecht.
Vor rund 60 Vereinsvorsitzenden sowie der Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes Uckermark der Gartenfreunde e. V referierte er zu aktuellen Problemen und Fragestellungen.

Den vollständigen Bericht lesen Sie hier.

RA Bernd Woite : Mitglied im Fachanwaltsausschuß Sozialrecht

Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat Rechtsanwalt Bernd Woite ab dem 1. Januar 2018 zum Mitglied im Fachanwaltsausschuß Sozialrecht berufen.
Der Fachanwaltsausschuß hat insbesondere die Aufgabe, bei der Anerkennung von Rechtsanwälten als Fachanwalt für Sozialrecht bei der Rechtsanwaltskammer in Brandenburg empfehlende Stellungnahmen abzugeben.