Kündigung des Arbeitsvertrags – was nun?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt zu erheblichen Belastungen, Unsicherheiten und Fragen. Was soll der Arbeitnehmer tun? Ist die Kündigung des Arbeitsvertrages rechtmäßig?

Vielfach ist die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig; das kann dazu führen, daß der Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält oder auch das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.


Im Arbeitsrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen ordentlichen und (außerordentlichen) fristlosen Kündigungen.

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis innerhalb einer vertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich bestimmten Frist.
Der Arbeitnehmer braucht hierfür keinen „Kündigungsgrund“.
Der Arbeitnehmer ist jedoch eingeschränkt :

  • im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist
  • Arbeitnehmer genießen vielfach einen besonderen Kündigungsschutz. Dies betrifft unter anderem Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder.
  • die Kündigungsfristen verlängern sich bei längeren Zugehörigkeit des Arbeitnehmers erheblich (§ 622 BGB)

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis dagegen mit sofortiger Wirkung (§ 626 Abs. I BGB) oder mit einer „sozialen“ Auslauffrist.
Sie erfordert einen „wichtigen Grund“ für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine solche Beendigungskündigung kann der Arbeitnehmer nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der für die Kündigung maßgeblichen Gründe aussprechen (§ 626 Abs. II BGB).

Auch wenn eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keiner Begründung bedarf – Ausnahme zum Beispiel die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22Abs. III BBiG –, so ergibt sich eine Begründungspflicht doch aus §§ 626 Abs. II BGB im Falle der außerordentlichen Kündigung, aus § 1 Abs. III S. 1 KSchG im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens und aus einer vertraglichen Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag. Eine Verletzung kann gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

Im Regelfall ist es nach Zugang einer Kündigung geboten :

  • sich unverzüglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen
  • sozialrechtliche Fragestellungen (Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit? Anspruch auf Arbeitslosengeld?) prüfen zu lassen
  • sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden (§ 38 SGB III)
  • für eine Klage zum Arbeitsgericht die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten

Wir beraten Sie gerne!