Vielfach ist festzustellen, daß Verwaltungshandeln länger dauert, als der Hilfesuchende erwartet. Dies ist einerseits verständlich – denn schließlich bearbeiten die Sozialämter, Jobcenter, Rentenversicherungen oder Krankenkassen eine große Zahl von Verfahren.
Andererseits hat aber jeder Bürger auch einen Anspruch darauf, daß über sein Begehren zügig entschieden wird. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art 19 Abs. IV GG) und dem supranationalen Recht (Art 6 Abs. I EMRK) garantieren einen effizienten Rechtsschutz und das Recht auf Entscheidung in angemessener Frist.
Hier greift § 88 SGG ein.
Eine Untätigkeitsklage ist danach unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Antragsverfahren
Eine Untätigkeitsklage setzt einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes an eine Behörde voraus.
- Ablauf einer Sperrfrist
Bleibt die Behörde auf den Antrag hin untätig, beträgt diese Frist nach § 88 Abs. I SGG sechs Monate. Im Widerspruchsverfahren ist die Frist auf drei Monate verkürzt worden (§ 88 Abs. II SGG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Behörden ausreichend Zeit für die Bearbeitung zu geben. Die Frist kann grundsätzlich nicht unterschritten werden.
- Keine sachliche Bescheidung
Die Untätigkeitsklage ist nur dann zulässig, wenn die Behörde noch keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat.
Sachlich nicht beschieden ist ein Antrag, wenn keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist. Maßgeblich ist, ob eine solche Entscheidung bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist (LSG Berlin – Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2019, Az. L 25 AS 835/18).
Eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache ist der rechtsmittelfähige Bescheid oder Widerspruchsbescheid. Es ist egal, ob der Antrag als zulässig oder unbegründet abgelehnt wird oder ob ihm stattgegeben wird.
- Kein zureichender Grund
Eine Untätigkeitsklage ist begründet, wenn die Behörde über den Antrag / Widerspruch in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat.
Bis zum Ablauf der Sperrfrist gilt die unwiderlegbare Vermutung, daß die in § 88 Abs. I, II SGG genannte Frist von drei beziehungsweise sechs Monaten für die Bearbeitung angemessen ist.
Nach Fristablauf kommt es darauf an, ob ein zureichender Grund für die Bearbeitungszeit vorliegt. Oftmals ist es erforderlich, Unterlagen anzufordern oder Dritte am Verfahren etc. Solange die Behörde sachgerechte Ermittlungen vornimmt und der Bürger darüber in Kenntnis gesetzt wurde oder ihm der Grund der Verzögerung sonst bekannt wurde, liegt folglich ein zureichender Grund vor. Hierfür ist die Behörde beweispflichtig.
Kein zureichender Grund liegt vor, wenn eine Entscheidung ausbleibt, weil die Behörde überlastet ist, wenn zunächst ein anderes Verfahren abgewartet werden soll, wenn der Bürger Mitwirkungspflichten verletzt hat oder wenn sich die Behörde für unzuständig hält.
Die Klage ist bei dem für den Antragsteller / Widerspruchsführer zuständigen Sozialgericht einzulegen. Gerne stehen wir hierzu zur Seite.
Ja das sieht es leider zu Zeit bei mir aus , Klage würde 2018 eingereicht bei Sozialgericht . und auch die Ärztlichen Entbindung würde Oktober 2019 ein gereicht ab die Unterlage bei Richter und bis heute würden eine Medizischens Unterlagen angefordert klasse laut aussagen des Sozialgericht die habe keine Leute dafür ? etwas komisch
Sehr geehrter Herr Grüning,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Beitrag bezieht sich auf die rechtlichen Möglichkeiten bei einer Untätigkeit der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde. Bei Ihnen läuft offensichtlich schon ein Klageverfahren.
Über Ihren Rechtsanwalt sollten Sie beim Sozialgericht nachfragen lassen, ob die Unterlagen schon eingegangen sind. Unter Umständen kann man auch beim Arzt selbst nachfragen, um die Auskunftserteilung zu beschleunigen.
Bedauerlicherweise sind gerichtliche Bearbeitszeiten von rund 1,5 Jahren nicht sehr lange und im Regelfall nicht zu beanstanden.
Guten Tag
Ich trage bds.Hörgeräte. Eine Neuanschaffung war nun nach 10 Jahren notwendig.Die Mehrkosten dieser Geräte werden von der gesetzt. KK nur mit dem Festbetrag übernommen.
Im Jahre 2012 wurde die KK durch das Sozialgericht zur vollen Kostenübernahme der Hörgeräte verurteilt.Damals handelte es sich auch um Hörgeräte mit Mehrkosten.
Aktuell ist nun eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht .
Dauert der Entscheid nun wieder 3,5 Jahre?
Es liegt doch ein Aktenzeichen vor.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrter Herr Wilsrecht,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Erfahrungsgemäß werden Untätigkeitsklagen relativ schnell entschieden. Wann haben Sie denn Klage eingereicht?
Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Sie können uns gerne eine E-Mail schreiben oder auch anrufen.
mit freundlichen Grüßen,
Bernd Woite
Rechtsanwalt
Das job center hat im Mai2020, einen Bescheid von 2016 „geändert“ „berichtigt“!! Jetzt will die Krankenkasse die Nachzahlung f. 2016 von mir.
Ist das ok? Danke, mfg
Sehr geehrter Herr Ruff,
ohne Einsichtnahme in den Änderungs-/Berichtigungbescheid läßt sich Ihre Frage nicht beantworten. Gerne können wir Sie beraten – senden Sie uns doch den Änderungs-/Berichtigungbescheid und das Schreiben Ihrer Krankenversicherung zu; gerne auch per E-Mail.
mit freundlichen Grüßen,
Bernd Woite
REchtsanwalt
Danke, dass Sie diesen Blog über Sozialrecht mit anderen teilen. Mein Freund hat ein paar Fragen zum Sozialrecht. Ich werde meinem Freund sagen, dass er mit einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt sprechen soll.
Ich habe 9 Jahre volle EM Rente bezogen die aufgrund eines falschen Gutachters nicht mehr weiter bewilligt wurde. Ich befinde mich damit im Widerspruchsverfahren und sollte in der Zeit ALG 1 nach Paragraph 145 SGB III beziehen Nahtlos ALG. Das wird mir seit 5 Monaten verweigert. Die Bundesagentur für Arbeit spielt auf Zeit in der Hoffnung das die DRV sich schnell entscheidet zu meiner EM Rente. Am 18.09.2020 habe ich nun gegen den Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit Widerspruch eingelegt und kann somit frühestens am 18.12.2020 eine Untätigkeitsklage einreichen. Eine finanzielle Notlage ist noch nicht vorhanden da mein Mann noch arbeitet und wir alle Rechnungen bedienen können. Gibt es absolut gar keine Möglichkeit da etwas zu beschleunigen? Habe ich gar keine rechtliche Handhabe? Im November werde ich neu begutachtet und vermute das im Januar oder Februar eine Entscheidung gefällt wird zu meiner EM Rente. Wenn diese EM Rente dann rückwirkend gezahlt wird dann hätte ich ja gar keinen Anspruch darauf auch ALG 1 nachgezählt zu bekommen. ALG 1 wäre bei mir im Monat 150 € höher als Rente. Muss das Arbeitsamt mir dann nicht rückwirkend den Differenzbetrag in Höhe von 150 € monatlich erstatten? Ich bin für jede Antwort dankbar.
Sehr geehrte Frau Vossen,
vielen Dank für Ihre Fragestellung. Sicherlich ist es so, dass manche Behörden lange brauchen – für die Betroffenen ist das immer eine zu lange Zeit.
Sie berichten von einem Ablehnungsbescheid vom September 2020 – die Bearbeitungszeit von zwei Monaten erscheint nicht unangemessen lang. Sie sollten die Bearbeitung sicher beobachten.
Im Hinblick auf die von gesundheitlichen Aspekten, aber auch von dem strategischen Herangehen geprägte Entscheidung, ob Rente oder ALG I in Anspruch genommen wird, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.
Es erscheint mir auf den ersten Blick nicht verständlich, daß bei Ihnen das ALG I deutlich höher als die (volle?) Erwerbsminderungsrente ist. Das müßte sicherlich geprüft werden.
Mein Onkel würde sich gerne in Sachen Sozialrecht beraten lassen. Es ist gut zu wissen, dass man das Recht auf eine zügige Entscheidung hat. Ich hoffe, dass er einen passenden Anwalt findet.
Sehr geehrter Herr Becker,
in vielen Fällen ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Wir stehen Ihnen und Ihrem Onkel zur Vereinbarung eines Besprechungstermins gerne zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen,
Bernd Woite
Rechtsanwalt
Meine Freundin hat, braucht einen Anwalt für Sozialrecht. Im Artikel habe ich gelesen, dass die Sperrfrist nicht unterschritten werden. Ich werde meiner Freundin davon berichten, denn dass könnte ihr weiterhelfen.
Der Beamte hat mir gesagt, dass die Prüfung meines NE-Antrags abgeschlossen ist. Aber schon 10 Monate vergangen sind, ich habe meinen neuen eAT immer noch nicht erhalten.
Der Beamte gab keine angemessene Erklärung für die 10-monatige Verzögerung in meinem Niederlassungsantrag ab.
Außerdem hat er mich immer gebeten, nicht nach dem Stand meines Antrags zu fragen und ärgert sich, wenn ich ihr das Erlöschen meiner Aufenthaltserlaubnis mitteile, während dies ihre Aufgabe ist. Bei einer monatelangen Aktenlage nutzt sie viele sachliche Gründe wie Corona-Zeit oder Verspätung anderer Behörden, um Eigenverantwortung zu vermeiden. Was soll ich machen?
Hallo Lyly,
danke für Ihre Nachricht. Die Untätigkeitsklage gibt es im deutschen Sozialrecht. Offenbar haben Sie ein aufenthaltsrechtliches Problem. Sie sollten sich an einen spazialisierten Rechtsanwalt wenden, der im Ausländerrecht tätig ist!
Hallo Herr — RA B. Woite ,
ich bin eigentlich sehr geduldig und kann warten /abwarten .
Aber in diesen , speziellen Fall bin ich ungeduldig wie vor
54-Jahren , als ich meine Schultüte erhalten habe . Ich leide unter a seltenen , schweren & unheilbaren psychischen Erkrankung / Behinderung und habe a — GdB 90 — Unlimited allein aus der psychischen Behinderung heraus — Nun kann ich aber die alltäglichen Nebenwirkungen mit 60-Jahren nicht mehr so kompensieren , wie früher einmal . Ich wurde bereits mit 46-Jahren auf EM-Rente gesetzt bis Eintritt Regelaltersrente
Nun habe ich im Jahre 2019 a Antrag auf Merkzeichen – H – eingereicht . Ich bin u.a. wegen meinen schweren und schwer wirkenden Nebenwirkungen meiner notwendigen Psychopharmaka bereits einmal zu Hause sehr schwer in der Nacht gestürzt mit dem Ergebnis = Lappen-Riß Meniskus und Fraktur Mittelfußknochen — Dann hatte ich in 2012 bereits am Nachmittag ein Koma / Delir Anfall als Nebenwirkung meiner schwer nachwirkenden Psychopharmaka und nur meiner Nachbarin ist es zu verdanken das Sie hat so lange gegen meine W-Tür gehämmert hat , daß ich aus dem Nirvana erwacht bin , umgeben von Rauchschwaden , denn ich hatte was zu kochen auf dem E-Herd . Mit a Gas-Herd würde ich hier und heute nix mehr schreiben . Und ich habe a –Neurologisches Fachgutachten — erstellt für a –LSG — wo mir von dem Sozial Mediziner bescheinigt wird , daß ich allein schon wegen meiner Psychopharmaka und Total Insomnia in meiner Alltagsgestaltungsfähigkeit DEUTLICH EINGESCHRÄNKT BIN
Nun hat das Versorgungsamt zuerst meine Untätigkeitsklage die beim SG eingegangen ist nicht akzeptieren wollen da ich den Antrag via e-mail eingereicht hatte – Da mußte der überaus mit Fachwissen ausgestattete Vorsitzende Richter einer besagten Kammer an dem– SG — dem Versorgungsamt erstmal das Sozial-und Schwerbehinderten Recht auf 1 DIN A 4 Seite erläutern und das man heuer sogar via Telefon einen Antrag einreichen kann — Als ich nun 1-Monat später , jetzt am letzten Dienstag , wieder bei dem -SG- angerufen habe brauchte ich noch nicht einmal mein -AZ- zu nennen , die gute Dame wußte sofort wer ich bin und sagte : “ Das Versorgungsamt hat Ihre Untätigkeitsklage Anerkannt “ was immer das auch bedeuten mag ??? Ich weiß nach “ 101 Jahren “ Kampf mit dem Sozial Ämter das es alles heißen kann oder auch nur , daß , das Versorgungsamt nun a Bescheid erstellt hat — Was sagen Ihre Erfahrungen , wenn Sie diese True Story lesen ?? Merci sagt der Dom-Probst
Hallo Dom-Probst,
vielen Dank für Ihre Frage.
Wenn das Versorgungsamt Ihre Untätigkeitsklage anerkannt hat, dann bedeutet das, daß das Ziel der Untätigkeitsklage erreicht ist. Die Behörde erkennt an, daß sie etwas tun muß: den begehrten Bescheid erlassen.
Dies wird nunmehr passieren. Sie können – sofern das Versorgungsamt tatsächlich auch weiterhin nichts tun sollte – aus dem (vom Sozialgericht zu erlassenden) Anerkenntnisurteil auch die Zwangsvollstreckung betreiben.
Bei Rückfragen oder Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen,
Bernd Woite
Rechtsanwalt
Hallo Herr — RA — B. Woite ,
Erstmal Vielen Dank für Ihre schnelle und “ einfach “ zu
verstehende Antwort . Sollte ich innert der next 3-Wochen
meinen Bescheid erhalten , wovon ich ausgehe , gebe ich
Ihnen zum Dank Bescheid = JA – NEIN – DANKE =
Schönes Wochenende wünscht Dom-Probst
Und nochmals vielen Dank !!
Hallo Again Herr – RA – Woite ,
heute ist nun der Brief vom besagten = SG = hier eingetroffen . Nur liegen die Dinge etwas anderes , als Sie sie mir erklärt hatten
Das betroffene Versorgungsamt schreibt : “ Nach nochmaliger Prüfung der Sach-und Rechtslage wird anerkannt , daß die
Untätigkeitsklage begründet ist . So weit – So schlecht , den nun schreibt das Versorgungsamt , daß in der Tat die e-mail des Klägers vom 3/2020 an das damalige für den Wohnsitz des Klägers in Polen , zuständige Versorgungsamt hätte weiter geleitet werden müssen . Dieses ist nicht erfolgt , ich bitte darum , dies zu entschuldigen . DIE AKTEN SIND NUNMEHR AN DAS AUSLANDS VERSORGUNGSAMT RAVENSBURG ABZUGEBEN – DAZU MÜSSE ICH DIE KLAGE BEI DEM =SG= FÜR ERLEDIGT ERKLÄREN UND DIE SCHWERBEHINDERTEN AKTEN WERDEN AN DIE BEKLAGTE ZURÜCK GESANDT UND UNVERZÜGLICH DEM AUSLÄNDER VERSORGUNGSAMT IN RAVENSBURG ÜBERSENDET . DER VORSITZENDE RICHTER EMPFIEHLT MIR SO ZU VERFAHREN . ICH HABE UNTERSCHRIEBEN ABER NOCH ZUSÄTZLICH MEINEN GANZ PERSÖNLICHEN KOMMENTAR ABGEGEBEN , DAß , WENN ICH WIEDER 2-JAHRE WARTEN SOLLT , SIE DEN DRECK WEG SCHMEIßEN KÖNNEN . DENN DANN BIN ICH TOD !! DIE ZUSTÄNDIGE MITARBEITERIN IN RAVENSBURG SAGTE DAS ES DANN MIT DER BEARBEITUNG SEHR SCHNELL BEI DENEN GEHT — HA , HA , UND MEIN — SBA — WOLLTE SIE MIR ENTZIEHEN IM GEGENZUG A FETZEN PAPIER ÜBERSENDEN — NEE , IST DAS A SCHMIEREN KOMÖDIE
MfG — DOM – PROBST —
Hallo nochmal , ich werde jetzt erstmal abwarten mit dem Rücksenden die von mir unterschriebene Erklärung das ich nun mit der Beendigung der Klage bei dem = SG = mich einverstanden erkläre , da Sie ja geschrieben hatten , daß , wenn das Versorgungsamt auch weiterhin nichts macht , ich das per Gerichtsbeschluß und Anerkennungsurteil auch Zwangsvollstrecken könnte , oder stimmt das in dieser Konstulation nicht mehr ?? Dom-Probst
Guten Tag ich habe auch mal eine Frage zum Thema Sozialrecht. Nach einer medizinischen Rehabilitation wurde die Empfehlung LTA Umschulung abgegeben, die Rentenversicherung hat diese Empfehlung postwendend ignoriert bzw. abgelehnt. Jetzt habe ich zeitgleich einen Antrag auf einen Bildungsgutschein im SGBII gestellt, da wurde mir zur Prüfung ob ich in dem gewünschten Beruf umgeschult werden kann ein Assessment vereinbart. Mir wurde im Anschluss mitgeteilt, dass ich trotz einem sehr gutem Realschulabschluss nur eine Helferausbildung machen kann, vor Jahren wurde ich ohne Schulabschluss da schon einmal umgeschult mit dem Vermerk, ich könnte nie die mittlere Reife erreichen, die ich aber jetzt habe. Abschluss 1,4 Dieser Beruf wurde 2018 bei einem anderen Träger getestet, da habe ich sofort die Empfehlung bekommen, ich durfte trotzdem die Umschulung nicht machen. Jetzt die Frage, kann ich auch das BFW in Haftung nehmen und werden alle Unterlagen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren berücksichtigt? Altes und Neues Assessment mit Empfehlungen , meinen jetzigen Schulabschluss usw.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Freitag,
für eine Prüfung etwaiger Ansprüche dürfte eine genaue Prüfung des Sachverhaltes erforderlich sein. Gerne stehen wir dazu zur Verfügung und bitten gegebenenfalls um eine Übersendung einer E-Mail, damit wir die Einzelheiten klären können.
mit freundlichen Grüßen,
Bernd Woite
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Woite,
meine Untätigkeitsklage beim SG Köln gegen einen fehlenden Widerspruchsbescheid aus 2022 ist ausgeschrieben und wird am 03.06.2024 in Köln verhandelt. Würden Sie das Mandat für den Gerichtstermin am 03.06.2024 auf PKH-Basis entgegen nehmen?
Sehr geehrter Herr Böhm,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit und sind vielfach auf der Basis von Prozeßkostenhilfe tätig.
Bei Untätigkeitsklagen ist ein mündlicher Verhandlungstermin nicht die Regel, da sich viele Verfahren erledigen, nachdem die Gegenseite den begehrten Bescheid erlassen hat.
Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail, wir können dann besprechen, ob eine Vertretung erfolgen kann.
mit freundlichen Grüßen,
Bernd Woite
Rechtsanwalt