Heute berichtet die Märkische Oderzeitung ausführlich über uns und unseren Bücherschrank.
Vielen Dank dafür!
Hier der Link :
https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1743598/
Heute berichtet die Märkische Oderzeitung ausführlich über uns und unseren Bücherschrank.
Vielen Dank dafür!
Hier der Link :
https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1743598/
Danke für die Bücherspende!
Dank einer großzügigen Spende finden sich im Bücherschrank nun auch Kinderbücher.
Das freut uns – denn jeder Leser hat doch mal klein angefangen.
Jeder Tag ohne Bücher ist ein verlorener Tag.
Eine gute Gelegenheit, sich mit neuem Lesefutter zu versorgen, bietet ab sofort ein öffentlicher Bücherschrank auf dem Grundstück der Rechtsanwaltskanzlei Woite & Woite in der Reiterallee 2 in Schwedt.
Der von Hermann Nölting aus Schwedt gebaute kleine Schrank soll zum Begegnungsort und zur kleinen Bildungsstätte werden.
Hier können künftig ausgemusterte Bücher in das Regal gestellt werden und gleichzeitig kann man sich zu neuer Lektüre inspirieren lassen. Wer will kann jederzeit ein Buch bringen oder mitnehmen. Der Bücherschrank fördert auf einfache und unkomplizierte Weise den Tausch von Büchern.
Der Gedanke des Teilens findet zunehmend Verbreitung. Carsharing, Couchsurfing, Kleidertausch – warum soll man nicht auch seine Lieblingsbücher mit anderen Menschen tauschen? Neben der geteilten Freude, die ja schon sprichwörtlich eine doppelte ist, werden auch Ressourcen geschont.
Herr Rechtsanwalt Bernd Woite teilte mit, daß der Bücherschrank unter dem Motto „Bücher sind Freunde“ für alle Besucher offen stehen soll. „Nimm ein Buch! Lies ein Buch! Bring ein Buch!“ lauten die kurzen Regeln für den Betrieb des Bücherschrankes. Jeder kann Bücher einstellen, die andere Leser interessieren könnten. Jeder kann sich mit Büchern versorgen. Dadurch soll ein Kreislauf in Gang gesetzt werden, der den Austausch und die Kommunikation aller Bücherfreunde fördert. „Wir sind gespannt, wie der Bücherschrank angenommen wird und hoffen auf viele Besucher“, so der Initiator, der selbst begeisterter Bücherfreund ist.
Die Rechtsanwaltskanzlei hat die Erstausstattung des Bücherschrankes übernommen.
Unter https://www.lesestunden.de/karte-oeffentlicher-buecherschraenke/ ist der Bücherschrank bereits eingetragen. Dort finden sich auch viele weitere Orte, an denen Bücher getauscht werden können.
Vielfach ist festzustellen, daß Verwaltungshandeln länger dauert, als der Hilfesuchende erwartet. Dies ist einerseits verständlich – denn schließlich bearbeiten die Sozialämter, Jobcenter, Rentenversicherungen oder Krankenkassen eine große Zahl von Verfahren.
Andererseits hat aber jeder Bürger auch einen Anspruch darauf, daß über sein Begehren zügig entschieden wird. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art 19 Abs. IV GG) und dem supranationalen Recht (Art 6 Abs. I EMRK) garantieren einen effizienten Rechtsschutz und das Recht auf Entscheidung in angemessener Frist.
Hier greift § 88 SGG ein.
Eine Untätigkeitsklage ist danach unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Eine Untätigkeitsklage setzt einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes an eine Behörde voraus.
Bleibt die Behörde auf den Antrag hin untätig, beträgt diese Frist nach § 88 Abs. I SGG sechs Monate. Im Widerspruchsverfahren ist die Frist auf drei Monate verkürzt worden (§ 88 Abs. II SGG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Behörden ausreichend Zeit für die Bearbeitung zu geben. Die Frist kann grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Die Untätigkeitsklage ist nur dann zulässig, wenn die Behörde noch keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat.
Sachlich nicht beschieden ist ein Antrag, wenn keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist. Maßgeblich ist, ob eine solche Entscheidung bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist (LSG Berlin – Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2019, Az. L 25 AS 835/18).
Eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache ist der rechtsmittelfähige Bescheid oder Widerspruchsbescheid. Es ist egal, ob der Antrag als zulässig oder unbegründet abgelehnt wird oder ob ihm stattgegeben wird.
Eine Untätigkeitsklage ist begründet, wenn die Behörde über den Antrag / Widerspruch in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat.
Bis zum Ablauf der Sperrfrist gilt die unwiderlegbare Vermutung, daß die in § 88 Abs. I, II SGG genannte Frist von drei beziehungsweise sechs Monaten für die Bearbeitung angemessen ist.
Nach Fristablauf kommt es darauf an, ob ein zureichender Grund für die Bearbeitungszeit vorliegt. Oftmals ist es erforderlich, Unterlagen anzufordern oder Dritte am Verfahren etc. Solange die Behörde sachgerechte Ermittlungen vornimmt und der Bürger darüber in Kenntnis gesetzt wurde oder ihm der Grund der Verzögerung sonst bekannt wurde, liegt folglich ein zureichender Grund vor. Hierfür ist die Behörde beweispflichtig.
Kein zureichender Grund liegt vor, wenn eine Entscheidung ausbleibt, weil die Behörde überlastet ist, wenn zunächst ein anderes Verfahren abgewartet werden soll, wenn der Bürger Mitwirkungspflichten verletzt hat oder wenn sich die Behörde für unzuständig hält.
Die Klage ist bei dem für den Antragsteller / Widerspruchsführer zuständigen Sozialgericht einzulegen. Gerne stehen wir hierzu zur Seite.
In vielen Arbeitsverträgen finden sich Ausschluss- und Verfallklauseln, die oftmals wie folgt formuliert sind :
„Alle Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.“
Regelmäßig werden diese Ausschlußklauseln mit einer „zweiten Stufe“, die die klageweise Geltendmachung innerhalb von (meist) drei Monaten vorsieht, gekoppelt.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2018 (Az. 9 AZR 162/18) ist diese Klausel intransparent und verstößt gegen § 307 Abs. I S. 2 BGB. Sie ist daher unwirksam.
Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgerichts darauf, dass die Klausel auch den Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes umfasse. Der Mindestlohn könne aber nicht ausgeschlossen werden (§ 3 S.1 MiLoG).
Dies gilt zumindest für Arbeitsverträge, die ab dem 1. Januar 2015 geschlossen worden sind. Denn der Anspruch auf den Mindestlohn galt erst ab dem 1. Januar 2015 (§ 1 Abs. II MiLoG) das Mindestlohngesetz.
Für Altverträge gilt diese Entscheidung nicht. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für eine Prüfung des Verstosses ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine Klausel, die zu diesem Zeitpunkt transparent war, wird durch eine spätere Gesetzesänderung nicht unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999, Az. VIII ZR 269/98).
Insoweit müssen Arbeitgeber nicht alte Verträge „nachbearbeiten“. Gefahr droht allerdings dann, wenn alte Verträge geändert oder ergänzt werden. Hier ist darauf zu achten, wie die Änderungen oder Ergänzungen in den Vertrag übernommen werden.
Formulierungen wie „alle übrigen Vereinbarungen bleiben unberührt“ dürften zu einer Unwirksamkeit der Ausschlussfrist führen, da die Parteien dann auch die Ausschlussklausel zum Gegenstand ihrer Willensbildung gemacht haben (BAG, Urteil vom 27. März 2018, Az. 4 AZR 151/15).
Am 5. Dezember 2018 trafen sich die Vertragsanwälte der Kreisverbände der Kleingartenvereine Brandenburgs in Potsdam. Auf Einladung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e. V. setzen sich Rechtsanwälte aus ganz Brandenburg in der LOKalität in Potsdam zusammen. Aktuelle Rechtsprechung zu diskutieren, juristische Standpunkte zu Fragen des Kleingartenrechts auszutauschen und Erfahrungen zu teilen – so lautete die Tagesordnung.
Trotz unterschiedlicher örtlicher Verfaßtheit in den einzelnen Landesteilen konnten doch viele Gemeinsamkeiten gefunden werden. Diskussionen über Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit, über die DSGVO, das Pachtrecht und das BKleingG und den Bestand der Kleingartenvereine standen im Mittelpunkt angeregter Gespräche.
Rechtsanwalt Bernd Woite, der für unsere Kanzlei an der Beratung teilnahme, stellte auch den demographische Wandel in den Vordergrund. Kleingartenvereine leben von der Beteiligung ihrer Mitglieder, so daß es zunehmend schwierig wird, Vorstandsmitglieder zu gewinnen. Gleichzeitig wachsen die rechtlichen Anforderungen an die Vereine und ihre Organe.
Ein Netzwerk brandenburgischer Rechtsanwälte entsteht, von dem alle Kreisverbände, die Kleingartenvereine und damit auch die brandenburgischen Kleingärtner nur profitieren können.
Ein gemeinsames Mittagessen rundete den Erfahrungsaustausch ab.
Wir wünschen frohe und gesegnete Weihnachten und einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!
Und wenn´s kracht: unsere Kanzlei ist ab dem 2. Januar 2019 wieder für Sie da.
In Notfällen stehen wir Ihnen per E-Mail zur Verfügung.
Im Jahre 2014 setzte der Gesetzgeber die Richtlinie 2011/7/EU um und schuf einen neuen § 288 Abs. 5 BGB :
„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.″
Im Verzug des Arbeitgebers mit den Lohnzahlungen verlangten daher viele Arbeitnehmer die Verzugspauschale von 40,- EUR. Und zwar für jeden offenen oder verspätet gezahlten Monatslohn. Da im Arbeitsvertrag der Lohn regelmäßig kalendermäßig bestimmt ist, gab es hierbei kaum rechtliche Probleme.
In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung war die Anwendbarkeit dieser Norm seitdem zwar nicht unumstritten, wurde aber überwiegend bejaht. So führte das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg im Urteil vom 9. Mai 2018 (Az. 15 Sa 86/18) aus :
Die Beitreibungskostenpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis verlangt werden (LAG Berlin-Brandenburg 22.03.2017 – 15 Sa 1992/16 – juris Rn. 17).
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, § 12a ArbGG sei eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen, so dass der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB nicht eröffnet sei (Diller NZA 2015, 1095, 1096; Arbeitsgericht Düsseldorf 12.05.2016 – 2 Ca 5416/15). Überwiegend wird hingegen aus der Gesetzesgeschichte, der systematischen und teleologischen Auslegung gefolgert, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet (LAG Baden-Württemberg 13.10.2016 – 3 Sa 34/16 – juris; LAG Köln 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – juris; Lembke NZA 2016, 1501, 1505; Stein AuR 2017, 13,17). Die hiesige Kammer geht ebenfalls davon aus, dass sich nicht genügend Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Neuregelung des BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung finden soll.
Die Beitreibungskostenpauschale von 40,00 € ist auch für jeden Monat des Verzuges erneut zu zahlen. Bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung fällt sie in der Regel monatlich erneut an. Mit der Verzugskostenpauschale soll auch der Ärger und die aufgewendete Arbeitszeit kompensiert werden, obwohl solche Nachteile bisher nicht als schadensersatzfähig galten (Stein AuR 2017, 13, 16). Das Arbeitsentgelt war hier monatlich spätestens am 15. Des Folgemonats zu zahlen (§ 5 Ziffer 7.2 BRTV). Insofern musste der Kläger auch monatlich kontrollieren und gegebenenfalls berechnen, welche Ansprüche ihm seiner Ansicht nach noch zustanden.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hatte sich – mit Abweichungen im Details – dieser Rechtsprechung angeschlossen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Ansicht nunmehr mit Urteil vom 25. September 2018 (8 AZR 26/18) (bisher liegt nur die Pressemitteilung vor) eine Absage erteilt :
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Es bleibt die Frage nach den Auswirkungen in der Praxis.
Bisher war die Verzugspauschale für viele Arbeitnehmer ein wirksames Instrument zur „Erziehung“ säumiger Arbeitgeber. Druck ist oftmals von Nöten, um die Einhaltung von Zahlungsfristen zu gewährleisten. Denn ein verspätet gezahlter Lohn führt beim Arbeitnehmer zu Problemen; viele Arbeitnehmer haben keine Reserven, um Zahlungsverzögerungen auszugleichen.
Neben den gesetzlichen Zinsen (5 % – Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB) verbleibt es wohl dabei, daß wirtschaftliche Schäden des Arbeitnehmers im Einzelnen belegt und beziffert werden müssen.
Fazit : eine unerfreuliche Entscheidung zu Lasten der Arbeitnehmer. Säumige Arbeitgeber können sich freuen.
Eine Änderung des Namens ist in Deutschland bisher nicht einfach.
Für eine Änderung des Vor- oder des Nachnamens gilt in Deutschland das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) aus dem Jahre 1938. Nach § 3 NamÄndG setzt eine Änderung des Namens das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solcher rechtfertigender Grund vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014, Az. 6 C 16.14; Beschluß vom 19. Mai 2016, Az. 6 B 38.15).
Dies gilt zum Beispiel auch nach einer Ehescheidung : ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so kann hierin ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegen, so daß das Kind den gleichen Nachnamen wie der alleinsorgeberechtigte Elternteil erhält. Ein rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. I NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Es genügt allerdings nicht, daß die Namensänderung dem Wohl des Kindes nur förderlich ist. Andere zu berücksichtigende Interessen dürfen keinesfalls überwiegen.
Aber : ein Vorname hat eine geringere Bedeutung als ein Familienname.
Oder, wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 13. September 2016, Az. BVerwG 6 B 12.16) es formuliert :
„Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, daß den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient.“
Das ist auch richtig : immerhin ist der Familienname das wichtigste Unterscheidungsmerkmal zwischen Menschen. Er erfüllt damit eine soziale Ordnungsfunktion (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987, Az. BVerwG 7 B 42.87). Daraus folg ein Interesse an der Namenskontinuität : der Namensträger soll gekennzeichnet werden und sein Verhalten diesem ohne weitere Nachforschungen zugerechnet werden. Dies gilt – wenn auch eingeschränkt – auch für den Vornamen.
Eine ganz einfache Möglichkeit sieht nunmehr § 45 a PStG vor.
Danach kann die Reihenfolge der Vornamen neu sortiert werden. Dies mag insbesondere dann wichtig sein, wenn der Rufname nicht der erste Vorname ist.
Hierfür bedarf es lediglich einer Erklärung gegenüber dem Standesamt und muß öffentlich beglaubigt werden.
Auch wenn klar ist, dass der Mandant zu Recht mit einem Strafbefehl für eine Straftat bestraft wird – ein Einspruch kann sich für ihn trotzdem lohnen.
Aktuell haben wir einen Mandanten verteidigt, dem mit zwei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Neuruppin vorgewurfen wurde, 2015/2016 mehrere kleinere Betrügereien begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft setzte gegen ihn Geldstrafen von insgesamt 1.100,- EUR fest.
Obwohl der Mandant erklärte, die Tatvorwürfe stimmten so, er habe diese Taten begangen, haben wir ihm zu einem Einspruch gegen beide Strafbefehle geraten.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Schwedt wurde aus beiden Strafbefehlen dann auf unsere Anträge hin eine Gesamtgeldstrafe gebildet.
Dies ist gesetzlich in der Strafprozeßordnung so vorgesehen. Dabei wird die höher Strafe genommen und maßvoll erhöht; es erfolgt keine Addition beider Strafen.
Entscheidend aber für den Mandanten: eine Geldstrafe setzt sich aus zwei Elementen zusammen, einer Anzahl von sogenannten Tagessätzen und einem Zahlbetrag je Tagessatz. Dieser Betrag ist einkommensabhängigt.
Die Anzahl der Tagessätze betrug am Ende im Urteil 30.
Die Tagessatzhöhe wurde nach unserem Plädoyer mit 18,- EUR angesetzt, weil der Mandant nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch zwei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Diese persönlichen Umstände sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen, was die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nicht getan hatte.
Aus 1.100,- EUR Geldstrafe wurden so nur 540,- EUR – ein Erfolg für den Mandanten!
Das Urteil des AmtsgerichtsSchwedt ist rechtskräftig.